Beweismittel im Zivilprozess (§§ 371ff. ZPO)
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Nach der

Die deutsche Zivilprozessordnung (abgekürzt ZPO; bei Rechtsvergleichung: dZPO) regelt das gerichtliche Verfahren in Zivilprozessen und trat als Gesetz am 1. Oktober 1879 als Teil der Reichsjustizgesetze in Kraft. Sie umfasst grundsätzlich alle für die Fragen des Zivilprozesses relevanten Vorschriften. Nur wenige sind in anderen Gesetzen geregelt. Daneben sind für die Zuständigkeit und den inneren Aufbau der Gerichte das Gerichtsverfassungsgesetz und für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu nennen.

In Familienstreitsachen und Ehesachen gelten gemäß § 113 FamFG einige Teile der ZPO entsprechend.

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sind nur bestimmte Beweismittel zugelassen: Zeugen, Parteivernehmung, Sachverständige, Urkunden und (richterlicher) Augenschein.

 Merkregel:
ZP SAU
Zusatzinfo

Die deutsche Zivilprozessordnung (abgekürzt ZPO; bei Rechtsvergleichung: dZPO) regelt das gerichtliche Verfahren in Zivilprozessen und trat als Gesetz am 1. Oktober 1879 als Teil der Reichsjustizgesetze in Kraft. Sie umfasst grundsätzlich alle für die Fragen des Zivilprozesses relevanten Vorschriften. Nur wenige sind in anderen Gesetzen geregelt. Daneben sind für die Zuständigkeit und den inneren Aufbau der Gerichte das Gerichtsverfassungsgesetz und für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu nennen.

In Familienstreitsachen und Ehesachen gelten gemäß § 113 FamFG einige Teile der ZPO entsprechend.

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