Grundsätze des Sachenrechts
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Das Sachenrecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, das die Rechtsverhältnisse von Rechtssubjekten zu körperlichen Gegenständen regelt.[1] Zu den körperlichen Gegenständen gehören dabei bewegliche Sachen (Fahrnis) und unbewegliche Sachen (Grundstücke) sowie grundstücksgleiche Rechte.

Das Sachenrecht ist in Deutschland im dritten Buch (§§ 854 bis § 1296) des Bürgerlichen Gesetzbuches kodifiziert und regelt als objektives Recht sowohl die Ruhelage (also beispielsweise die Befugnisse des Eigentümers oder Besitzers) als auch die Veränderung (also beispielsweise Übereignung und Besitzverschaffung) des Rechtsverhältnisses.

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kennt fünf Grundsätze:
Publizitätsprinzip, Absolutheitsprinzip, Spezialitätsprinzip, Typenzwang, Abstraktionsprinzip

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Zusatzinfo

Das Sachenrecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, das die Rechtsverhältnisse von Rechtssubjekten zu körperlichen Gegenständen regelt.[1] Zu den körperlichen Gegenständen gehören dabei bewegliche Sachen (Fahrnis) und unbewegliche Sachen (Grundstücke) sowie grundstücksgleiche Rechte.

Das Sachenrecht ist in Deutschland im dritten Buch (§§ 854 bis § 1296) des Bürgerlichen Gesetzbuches kodifiziert und regelt als objektives Recht sowohl die Ruhelage (also beispielsweise die Befugnisse des Eigentümers oder Besitzers) als auch die Veränderung (also beispielsweise Übereignung und Besitzverschaffung) des Rechtsverhältnisses.

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