Viehkauf (§ 487 BGB in der Fassung vor dem 1. Januar 2002)
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Für den Verkauf von Pferden, Eseln, Rindern, Schafen, Schweinen usw. galten bei Sachmängeln besondere Gewährleistungsregelungen.

 Merkregel:
Möchtest handeln Du mit Rindern,
kannst Du wandeln und nicht mindern.